Beglaubigte Übersetzungen
Ich biete Ihnen in Berlin und ganz Deutschland die beglaubigte Übersetzung von offiziellen Urkunden und Dokumenten, deren Vorlage bei einem Amt, einer Behörde, einer Botschaft, einem Konsulat, einer Universität oder einem Arbeitgeber erforderlich ist. Meine Arbeitssprachen als ermächtigter Übersetzer sind Spanisch und Englisch sowie meine Muttersprache Deutsch.
Der Begriff „beglaubigte Übersetzung“ bezeichnet in Deutschland umgangssprachlich die Übersetzung mit der Bescheinigung der Vollständigkeit und Richtigkeit durch einen in Deutschland offiziell anerkannten Übersetzer. Treffender wären somit die Begriffe „bescheinigte Übersetzung“ oder „bestätigte Übersetzung“. Manche Einrichtungen (z.B. uni-assist) verwenden auch andere Bezeichnungen, wie „vereidigte Übersetzung“ oder „amtliche Übersetzung“.
Meine offiziellen Übersetzungen enthalten neben der Bestätigung der Vollständigkeit und Richtigkeit die Angabe von Ausstellungsort und -datum sowie Unterschrift und Stempel. Die Übersetzung ist durch meinen Stempel untrennbar mit einer Kopie des Originals verbunden. Das Layout der Übersetzung stimmt weitestmöglich mit dem Original überein, um die Vergleichbarkeit zu erleichtern.
Die beglaubigte Übersetzung darf jedoch nicht verwechselt werden mit der „Beglaubigung“ von Unterschriften auf Dokumenten („Unterschriftsbeglaubigung“) oder von Kopien der Originalurkunde („beglaubigte Kopie“, „beglaubigte Abschrift“). Diese erhalten Sie – je nach Fall – beispielsweise auf dem Bürgeramt, bei einem Notar oder bei Ihrem zuständigen Konsulat. Weitere Informationen dazu erhalten Sie für Berlin auf der Website der Bürgerämter sowie auf der Website der Berliner Notarkammer, wo Sie auch einen Notar finden können, der Spanisch oder Englisch spricht.
Ermächtigter Übersetzer
Da ich durch das Landgericht Berlin ermächtigter Übersetzer für die Sprachkombinationen Spanisch-Deutsch und Englisch-Deutsch bin, werden meine Urkundenübersetzungen in ganz Deutschland anerkannt. Der in weiten Teilen Deutschlands offiziell verwendete Begriff „ermächtigter Übersetzer“ (für die schriftliche Übertragung) ist gleichbedeutend mit den in einzelnen Bundesländern verwendeten amtlichen Bezeichnungen „öffentlich bestellter Übersetzer“, „beeidigter Übersetzer“, „vereidigter Übersetzer“ oder „Urkundenübersetzer“.
Davon abzugrenzen ist der Begriff „beeidigter Dolmetscher“ (für die mündliche Übertragung). Früher war (z.B. in Berlin) der beeidigte Dolmetscher auch für die offizielle Übersetzung von Schriftstücken zuständig. Die heutigen Begriffe „Dolmetscher“ und „Übersetzer“ dienen der präzisen Unterscheidung zwischen mündlicher und schriftlicher Übertragung. Es gibt allerdings auch heute noch Kollegen, die beide Funktionen ausüben. Leider wird gelegentlich der Begriff „beeidigter Dolmetscher“ immer noch fälschlich für „ermächtigter Übersetzer“ verwendet, obwohl ein schriftliches Dokument übersetzt werden soll. Wenn Sie einen beeidigten Dolmetscher (für die mündliche Übertragung) suchen, finden Sie diesen in der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank der Landesjustizverwaltungen.
Urkunden, die ich für Sie übersetze
Ich übersetze Urkunden aus der spanischen und englischen Sprache ins Deutsche sowie deutsche Urkunden ins Spanische oder Englische. Dazu gehören beispielsweise Zeugnisse und Abschlüsse, damit Sie sich am Studienkolleg, an einer Universität (in Deutschland direkt oder über uni-assist) sowie um eine Ausbildungsstelle oder einen Arbeitsplatz bewerben können. Eine beglaubigte Übersetzung ist auch wichtig, wenn Sie Ihre Qualifikation in Deutschland durch eine offizielle Anerkennungsstelle prüfen lassen wollen.
Ein polizeiliches Führungszeugnis zu übersetzen kann wichtig sein, wenn Sie einen Antrag auf ein Visum stellen oder einen Job im Ausland antreten wollen. Wenn Sie Ihren deutschen oder spanischsprachigen Führerschein übersetzen lassen (z.B. für die Umschreibung), ist dies meist günstiger, als den internationalen Führerschein zu beantragen. Die Übersetzung der Einbürgerungszusicherung und der Urkunde über den Verzicht auf die Staatsangehörigkeit ist ein wichtiger Schritt hin zur deutschen Staatsbürgerschaft.
Ich übersetze auch alle Urkunden im Zusammenhang mit Ehe und Familie. Vor einer Eheschließung im Standesamt müssen Sie eine Ledigkeitsbescheinigung (in Deutschland z.B. die erweiterte Meldebescheinigung) oder das Ehefähigkeitszeugnis und Ihre Geburtsurkunde vorlegen. Waren Sie bereits einmal verheiratet, muss auch das Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk übersetzt werden. Verstirbt ein Angehöriger im Ausland, ist die Übersetzung der Sterbeurkunde erforderlich, damit die entsprechenden Eintragungen im Standesamt erfolgen können. Bei der Geburt eines Kindes, bei der Sie auch die eigene Geburtsurkunde vorlegen müssen, kann eine Vaterschaftsanerkennung oder Sorgeerklärung Rechtssicherheit bieten.
Beglaubigte Übersetzungen für Deutschland
(Spanisch-Deutsch / Englisch-Deutsch)
In Deutschland darf gemäß § 142 Absatz 3 ZPO eine offizielle Übersetzung mit der Bescheinigung der Vollständigkeit und Richtigkeit („beglaubigte Übersetzung“) nur von einem Übersetzer vorgenommen werden, der „in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist“. Jedes Bundesland hat also eigene Vorschriften für die Anerkennung als offizieller Übersetzer, woraus sich teilweise unterschiedliche Bezeichnungen ergeben.
Im Bundesland Berlin wurde mit der 2009 beschlossenen Neufassung von § 19 AGGVG die Bezeichnung „ermächtigter Übersetzer“ eingeführt. Der ermächtigte Übersetzer, der die Vollständigkeit und Richtigkeit der Übersetzung eines schriftlichen Textes bescheinigt, unterscheidet sich seitdem in seiner Funktion von der als „allgemein beeidigter Dolmetscher“ bezeichneten Person, die zur mündlichen Übertragung bei Gerichten und Notaren befugt ist. Wir ermächtigten Übersetzer sind verpflichtet, Schriftstücke gewissenhaft zu übertragen.
Im föderalen System Deutschlands sind die unterschiedlichen Bezeichnungen für Übersetzer im Sinne von § 142 Absatz 3 ZPO als gleichrangig anzusehen und bundesweit gültig. Außer dem in acht Bundesländern verwendeten Begriff „ermächtigter Übersetzer“ existieren die offiziellen Bezeichnungen „öffentlich bestellter und beeidigter Urkundenübersetzer“ (Baden-Württemberg), „öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer“ (Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen), „öffentlich bestellter und allgemein vereidigter Übersetzer“ (Hamburg), „allgemein ermächtigter Übersetzer“ (Hessen), „allgemein vereidigter Übersetzer“ (Saarland) sowie „öffentlich bestellter Übersetzer“ (Sachsen-Anhalt).
Es kommt nicht darauf an, welchen Begriff die für Sie zuständige Behörde bei der Anforderung an die beglaubigte Übersetzung Ihrer Urkunde verwendet. Wichtig ist in Deutschland nur die Eintragung in die gemeinsame Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank der Landesjustizverwaltungen als Übersetzer mit dem Vermerk „Ermächtigt“. Hinweis: Sollten Sie einmal dazu aufgefordert werden, die Übersetzung eines Schriftstücks durch einen „beeidigten Dolmetscher“ beizubringen, ist dies möglicherweise nur der Unkenntnis über den Unterschied zwischen mündlich (Dolmetscher) und schriftlich (Übersetzer) geschuldet.
Denken Sie daran, dass oft auch eine Apostille (oder die Legalisation) zur Bestätigung der Echtheit Ihrer Urkunde verlangt wird. Erfragen Sie also vorher, ob diese erforderlich ist. Die Apostille erhalten Sie bei der zuständigen Stelle des Landes, in dem die Urkunde ausgestellt wurde.
Beglaubigte Übersetzungen für das Ausland
(Deutsch-Spanisch / Deutsch-Englisch)
Die meisten Behörden, Universitäten und Arbeitgeber in anderen Staaten akzeptieren die in Deutschland gefertigte beglaubigte Übersetzung. Einige Hinweise dazu finden Sie auf den Websites der jeweiligen Stelle oder des Konsulats, fragen Sie dort im Zweifelsfall nach.
Die Echtheit einer Urkunde aus Deutschland muss für die Anerkennung in einem anderen Land oft noch durch eine offizielle Stelle bestätigt werden. Je nach Zielland benötigen Sie daher für die Urkunde und zusätzlich für die beglaubigte Übersetzung meist noch eine Apostille durch die zuständige Stelle des jeweiligen Bundeslandes in Deutschland oder eine Legalisation durch das zuständige ausländische Konsulat. Weitergehende Informationen dazu finden Sie auf den Websites des deutschen Auswärtigen Amts bzw. der ausländischen Botschaften und Konsulate.
Für in Berlin durch einen Notar ausgestellte Urkunden sowie durch einen ermächtigten Übersetzer gefertigte beglaubigte Übersetzungen erhalten Sie die Apostille im Landgericht Berlin (Geschäftsstelle für Legalisationen und Apostillen). Dort können Sie die Apostille für meine Übersetzung selbst beantragen, auf Wunsch übernehme ich die Abwicklung auch für Sie. Wo Sie die Apostillen für andere in Berlin ausgestellte Urkunden erhalten, erfahren Sie auf der Website des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO). Für bestimmte Urkunden von Bundesbehörden (z.B. Führungszeugnis) erhalten Sie die Apostille beim Bundesverwaltungsamt (BVA).